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FAQs - Häufig gestellte Fragen zur ärztlichen Weiterbildung

 


Wonach richten sich Dauer und Umfang meiner ärztlichen Weiterbildung?

  • Rechtliche Grundlage der Weiterbildung ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 21.02.2005 i.d.F. vom 30.10.2006 (kurz: WBO).
     
  • Diese WBO ist am 11. Juni 2005 in Kraft getreten. Alle ÄrztInnen, die sich bei Inkrafttreten dieser WBO bereits in Weiterbildung befunden haben, können gemäß § 20 -Allgemeine Übergangsbestimmungen- WBO, ihre Weiterbildung noch nach Maßgabe der alten WBO (vom 01.04.1996 i.d.F. der Änderungssatzung vom 07.05.2001) abschließen. Für die Facharztweiterbildung gilt noch eine Frist von 7 Jahren (§ 20 Abs. 4).
     
  • Beide Weiterbildungsordnungen findet man im Internet auf unserer Homepage unter Ärztl. Weiterbildung /Weiterbildungsordnung.
     
  • Die WBO in ihrer aktuellen Fassung teilt sich auf in drei Abschnitte:
    Abschnitt A
    enthält den sog. §§-Teil sowie Begriffserläuterungen
    und Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C
    Abschnitt B
    beschreibt detailliert die einzelnen Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen (Anästhesiologie…Urologie)
    Abschnitt C
    beschreibt detailliert die Zusatz-Weiterbildungen
    (Ärztliches Qualitätsmanagement…Tropenmedizin)
     
  • Die in den Abschnitten B und C vorgesehenen Weiterbildungszeiten und –inhalte sind Mindestanforderungen.
     

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Welche Bestimmungen sind für mich als Weiterbildungsassistent/ -in besonders wichtig und worauf muss ich achten, wenn ich mit meiner Weiterbildung beginne?

  • Wichtig sind die Bestimmungen des § 4-Art, Inhalt und Dauer - WBO.
     

  • Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen. Praxisvertretungen werden nicht als Weiterbildung angerechnet.
     

  • Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte betragen grundsätzlich mindestens 6 Monate. Ausnahmen hiervon sind in den Abschnitten B und C geregelt.
    [Beispiel: „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ u.a. …36 Monate in der stationär internistischen Patientenversorgung, davon können bis zu 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden. …].
     

  • Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nicht anderes geregelt ist.
    Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt; die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
     

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Gibt es besondere Arbeitszeitmodelle z. B. für Frauen mit Kindern?

  • Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit – mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit - abgeleistet werden. Eine Teilzeitweiterbildung wird immer anteilig angerechnet. Ein Anzeigen der Teilzeitweiterbildung resp. eine gesonderte Antragsstellung ist nicht mehr erforderlich.

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Wie erfahre ich, ob und in welchem Umfang mein(e) Weiterbilder/-in zur Weiterbildung befugt ist?

  • Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt es sich immer die jeweilige Ärztekammer zu kontaktieren. Die Ärztekammern führen Listen der zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte, die in den meisten Fällen auch im Internet abrufbar sind.

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Können unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten) für die Weiterbildung anerkannt werden?

  • Die Weiterbildung hat im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit zu erfolgen. Sowohl die Berufsordnung der Hamburger Ärzte als auch die WBO enthalten diesbezüglich klare Rechtsbestimmungen.

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Können Forschungstätigkeiten (im In- oder Ausland) auf die Weiterbildung anerkannt werden?

  • Grundsätzlich nein, wobei man hier ggf. die inhaltlichen Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung in den Abschnitten B und C abgleichen müsste. Einzelfallentscheidungen durch die Gremien der Ärztekammer Hamburg sind auf Antrag möglich.

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Kann eine Weiterbildung vollständig im Ausland abgeleistet werden und wie verhält es sich dann mit der erworbenen Facharztanerkennung?

  • Eine Weiterbildung kann vollständig im Ausland abgeleistet werden. Innerhalb der EU-Länder sind Facharztanerkennungen von EU-Bürgern gegenseitig anzuerkennen. Hier gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/36/EG.
     

  • Bei einer Tätigkeit außerhalb eines EU-Mitgliedstaates wird die Anerkennungsfähigkeit einzelner Tätigkeitsabschnitte auf Antrag geprüft und ggf. eine Zulassung zur Prüfung ausgesprochen. Alles Nähere regelt der § 19 WBO.
     

  • Für die Anerkennung einer Auslandstätigkeit gibt es ein spezielles Antragsformular, welches im Internet herunter geladen werden kann
    (www.aekhh.de/weiterbildung/antrag_anerkennung_ausland.doc)

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Kann ich meinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei jeder Ärztekammer einreichen?

  • Hier besteht keine freie Wahlmöglichkeit. Ein entsprechender Antrag ist bei der Ärztekammer einzureichen, bei der man gemeldet ist.

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Wie schnell kann/soll die Prüfung nach Antragsabgabe stattfinden?

  • Das Antragsverfahren kann bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen. Vorab kann bei Antragsabgabe ein Prüfungstermin anvisiert werden. Nach Zulassung soll die Prüfung innerhalb von 3 Monaten stattfinden.

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Muss ich meine Weiterbildung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen haben?

  • Eine zeitliche Vorgabe der Ärztekammer gibt es nicht. Da ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung erst nach Erfüllen der Mindestweiterbildungszeit und der Weiterbildungsinhalte eingereicht werden kann, ist letztendlich der persönliche Verlauf der Weiterbildung entscheidend.

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Wo bekommt man jederzeit aktuelle Informationen zu Änderungen in der WBO und sind die Kriterien der WBO in allen Landesärztekammern gleich?

  • Aktuelle Informationen zur WBO erhält man generell bei der jeweiligen Landesärztekammer. Die Weiterbildungsordnungen können abweichende Bestimmungen enthalten.

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Kann ich inmitten meiner Weiterbildung zum Facharzt zu einer anderen Weiterbildung überwechseln und wie sind hier die Modalitäten?

  • Grundsätzlich ist dies möglich und es bedarf keiner besonderen Mitteilung an die Ärztekammer. Bei der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin (nach alter WBO – d.h. vom 01.04.1996 i. d. F. der Änderungssatzung vom 07.05.2001) kann es jedoch ggf. Probleme geben, da diese Weiterbildung durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Vereinigungen finanziell gefördert wird.

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Wie viele Monate oder Jahre kann ich maximal im Rahmen meiner Weiterbildung in Praxen niedergelassener Ärzte ableisten?

  • Der Umfang der maximal in einer Praxis abzuleistenden Weiterbildung ergibt sich aus den Abschnitten B und C der WBO.

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Was verstehe ich unter der Dokumentationspflicht im Rahmen meiner Weiterbildung?

  • Erstmalig enthält die WBO eine Bestimmung, die den in Weiterbildung befindlichen Arzt verpflichtet, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
     

  • Darüber hinaus führt der zur Weiterbildung befugte Arzt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieser Gespräche ist zu dokumentieren und dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. (Vgl. § 8 - Dokumentation der Weiterbildung - WBO)

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Wie muss ich mir meine abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte bestätigen lassen?

  • Es muss immer ein Weiterbildungszeugnis vorgelegt werden, das die im Einzelnen erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt.
     

  • Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten (vergl. § 9 -Dokumentation der Weiterbildung- WBO). Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den o. g. Anforderungen entspricht. Das Zeugnis muss auf einem offiziellen Briefbogen der Klinik / der Praxis erstellt werden, ein Ausstellungsdatum tragen und von dem/den jeweiligen Weiterbilder(n) unterschrieben sein.
     

  • Sämtliche Anträge (Zulassung zur Prüfung / Formale Bestätigung der Anerkennung von Zeiten etc.) finden sich als Download unter Anträge.

 


Wie ist aus rechtlicher Sicht der Begriff „mehrjährige Tätigkeit“ zu definieren?

Hierzu haben die hiesigen Gremien beschlossen, dass als Minimum für eine mehrjährige Tätigkeit 2 Jahre zugrunde zu legen sind. Die bislang in Hamburg vertretene Rechtsauffassung wird insoweit korrigiert.

 

 

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WB-Abteilung / Oktober 2008

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